Beschluss der 43. BMV zum allgeminepolitischen Mandat an Hochschulen
Die Universität ist kein Elfenbeinturm, sondern ein Teil des gesellschaftlichen und politischen Lebens. Dennoch wird durch das sogenannte "hochschulpolitische Mandat" eine willkürliche Trennung von Hochschul- und Allgemeinpolitik konstruiert, die die Studierendenschaft an der Erfüllung ihrer Aufgaben im gesamtgesellschaftlichen Kontext und am kritischen Umgang mit ebendiesen gesamtgesellschaftlichen Verhältnissen hindert.
Wie Universitäten existieren auch Studierende nicht im luftleeren Raum; Einige der dringendsten Probleme wie studentischer Wohnraum oder Studienfinanzierung können nicht auf Hochschulebene gelöst werden, sondern sind abhängig von gesamtgesellschaftlichen Rahmenbedingungen und allgemeinpolitischen Entscheidungen: Die Lebensrealität von Studierenden lässt sich nicht in Hochschul- und Allgemeinpolitik aufspalten! Eine angemessene und wirkungsvolle politische Vertretung von Studierenden ist deshalb nur dann möglich, wenn sie nicht durch diese lediglich juristisch konstruierte und durch aktuelle Rechtsprechung u.a. des Bundesverwaltungsgerichts bereits aufgeweichte (Az 6 C 10/98) Trennung beschränkt wird.
Gerade in Zeiten eines gesamtgesellschaftlichen Rechtsrucks, der auch vor Universitäten nicht Halt macht, ist das "hochschulpolitische Mandat" ein repressives Machtinstrument für universitätsexterne wie interne Akteur_innen, um unliebsame Meinungsäußerungen von Studierendenvertretungen durch die Angst vor Klagen zu unterdrücken oder im Nachhinein zu sanktionieren. Wer in Universitäten einen Ort der kritischen Auseinandersetzung mit herrschenden Verhältnissen, freiem Meinungsaustausch und Forschung sieht, muss diese Rechte auch der demokratisch legitimierten Studierendenvertretung zuerkennen.
Die in allen Landeshochschulgesetzen benannten Aufgaben der verfassten Studierendenschaften - insbesondere die "Förderung der politischen Bildung" und des "staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden" (so etwa in § 77 Abs. 2 Nr. 5 HHG, § 20 Abs. 2 NHG oder § 53 Abs. 2 Nr. 4 HFG) - können nur dann angemessen wahrgenommen werden, wenn sich
Studierendenvertreter*innen ohne Einschränkungen politisch äußern und positionieren können und das Verbot allgemeinpolitischer Äußerungen endlich aufgehoben wird.
Die Campusgrün Bundesmitgliederversammlung fordert deshalb:
1. Dass die rechtlichen Rahmenbedingungen der politischen Realität von Studierendenschaften angepasst und das (allgemein-)politische Mandat gesetzlich verankert wird.
2. Dass die Partei B90/Die Grünen sich - insbesondere bei der Novellierung der Hochschulgesetze (etwa in Hessen, Niedersachsen oder Baden-Württemberg) im kommenden Jahr - für die gesetzliche Verankerung des Politischen Mandates für Studierendenschaften einsetzt.
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